Stand: Januar 2006

§ 1 Bezug zum Verein

Die Jugendordnung des Siegerländer Modellsportclub e. V. regelt die besonderen Belange der Jugend im Verein.

§ 2 Mitgliederdefinition

Mitglieder der Jugendgruppe sind alle Vereinsmitglieder bis zu einem Alter von 25 Jahren sowie alle älteren Vereinsmitglieder die von den Jugendlichen in die Jugendgruppe gewählt werden.

§ 3 Selbständigkeit

Die Jugendgruppe führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Sie gibt sich eine Jugendordnung.

§ 4 Aufgaben und Ziele

Aufgaben und Ziele der Luftsportjugend sind die Pflege des Modellflugsportes unter Beachtung eines freiheitlich demokratischen Verhaltens in der Gemeinschaft:

• Ausübung des Modellflugsportes als Teil der Jugendarbeit

• Bau von Luftsportgeräten in all ihren Variationen in Verbindung mit der Vermittlung von technischen Kenntnissen und Fertigkeiten

• Organisation und Besuch von Veranstaltungen, die der Jugendpflege und Bildung dienen.

• Förderung der Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung im Verein und der Gesellschaft allgemein.

§ 5 Organe

• Jugendversammlung

• Jugendleiter

§ 6.1 Jugendversammlung

Die Versammlung der Jugendlichen und der zur Jugendgruppe gewählten Mitglieder bildet das entscheidende Organ der Jugendgruppe. Sie findet in der Regel unmittelbar vor der Jahreshauptversammlung des Vereins, mindestens aber einmal im Jahr statt.

Über die Teilnahme von nicht der Jugendgruppe zugehörigen Vereinsmitgliedern entscheidet die Jugendversammlung.

Die Einberufung erfolgt analog zur Satzung. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Jugendgruppe ab 8 Jahren und jedes zur Jugendgruppe gewählte Mitglied.

§ 6.2 Aufgaben

Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben.

• Festlegen der Tätigkeit des Jugendleiters

• Wahl und Entlastung des Jugendleiters und seiner Stellvertreter

• Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses

• Beratung und Verabschiedung des Jugendhaushaltes

• Beschlußfassung über vorliegende Anträge

§ 6.3 Beschlußfähigkeit

Die Jugendversammlung ist voll beschlußfähig wenn mindestens 1/3 der Stimmberechtigten anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit endet wenn die Hälfte der in der Anwesenheitsliste aufgeführten stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist, daß ein Antrag auf Feststellung der Beschlußfähigkeit gestellt wird.

Wird die zur Beschlußfähigkeit notwendige Mitgliederzahl bei der Versammlung nicht erreicht, besteht eine vorläufige Beschlußfähigkeit. Es wird wie folgt verfahren:

• Alle zum Beschluß anstehenden Punkte werden von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern entschieden.

• Erfolgt innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern der Jugendgruppe oder vom geschäftsführenden Vorstand (in Form eines Vorstandsbeschlusses) werden die vorläufigen Beschlüsse der Jugendversammlung wirksam.

• Die vorläufigen Beschlüsse können beim Jugendleiter eingesehen werden, ein öffentlicher Aushang erfolgt nicht.

• Bei der Erhebung eines gültigen Einspruchs wird eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen. Diese ist dann ohne Einschränkungen beschlußfähig.

§ 7.1 Der Jugendleiter

Der Jugendleiter erfüllt seine Aufgaben nach Maßgabe der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie den Beschlüssen der Jugendversammlung. Er ist für seine Tätigkeit der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Jugendleiter hat die Interessen der Jugendliche gegenüber dem Verein zu vertreten. Er gehört satzungsgemäß mit Sitz und Stimme zum erweiterten Vorstand des Vereins. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Er kann Mitarbeiter ernennen.

§ 7.2 Wählbarkeit

Zum Jugendleiter kann jedes Mitglied mit einem Mindestalter von 18 Jahren gewählt werden.

§ 8 Jugendordnungsänderungen

Eine Änderung der Jugendordnung kann nur beschlossen werden wenn sie Bestandteil der Tagesordnung einer ordentlich einberufenen Jugendversammlung ist. Sie bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten oder der einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 Gültigkeit

Diese Jugendordnung wurde am 28. 11. 1986 durch die Jugendgruppe beschlossen und vom Vorstand des Siegerländer Modellsportclub e. V. bestätigt.