Stand: Januar 2017

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Siegerländer Modellsportclub e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Siegen und ist unter Nr. VR 923 im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Siegerländer Modellsportclub e. V. dient der Wahrung, Pflege, Förderung und Ausübung des Modellflugsports und ergänzender Sportarten auf der Grundlage von Vertrauen, Hilfsbereitschaft und Kameradschaft. Der Siegerländer
    Modellsportclub e.V. ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Zweck des Vereins wird u.a. durch die Unterhaltung von Modellfluggeländen in Siegen-Trupbach und in Siegen auf dem Lindenberg und dem Betrieb des allgemeinen und wettbewerbsmäßigen Modellflugs verfolgt.
  4. Der Siegerländer Modellsportclub e. V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für besondere Leistungen, die der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:

    • aktiven Mitgliedern

    • fördernden Mitglieder

    • Ehrenmitgliedern

  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch die Übergabe der unterzeichneten Beitrittserklärung an den Verein und Anerkennung der Satzung. Minderjährige bedürfen zur Wirksamkeit des Aufnahmeantrags der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Im Aufnahmeantrag ist die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied zu beantragen.
  4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstands in der dem Aufnahmeantrag folgenden ordentlichen Vorstandssitzung.
  5. Die Aufnahme bedarf keiner Begründung. Bei Ablehnung des Antrages gilt § 5 in entsprechender Anwendung.

§ 4 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Austrittserklärung Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur mit Ablauf des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis spätestens 30. September des laufenden Geschäftsjahres zugehen. Die durch eine verspätete Kündigung erwachsenen Verpflichtungen des Vereins gegenüber dritten bleiben jedoch dem Mitglied als Zahlungsverpflichtung für das folgende Geschäftsjahr bestehen.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  4. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Indessen bleiben Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden, bestehen.

§ 5 Ausschluss der Mitglieder

  1. Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es entweder:

    • das Ansehen oder die Interessen schädigt

    • gegen die Satzung oder Bestimmungen in grober Weise verstößt oder

    • trotz mehrmaliger Aufforderung mit seinem Beitrag drei Monate im Rückstand bleibt

  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Ausschlussantrag unter Benennung der Gründe an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
  3. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme oder auf persönliche Teilnahme an der über den Ausschluss entscheidende Sitzung mit Ausnahme der eigentlichen Abstimmung.
  4. Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
  5. Der Ausschluss wird vierzehn Tage nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes wirksam.
  6. Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes schriftlicher Widerspruch zulässig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang des Widerspruchs an ein Vorstandsmitglied.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, jedoch ruhen bis zur Entscheidung über den Widerspruch die Mitgliedschaftsrechte. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand, der nach § 8 Nr. 2f auch der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Entscheidung übertragen kann. Die so getroffenen Beschlüsse sind sofort wirksam und nicht mehr anfechtbar.

§ 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag und Umlage

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Aufnahmebestätigung fällig wird.
  2. Jedes ordentliche und jedes fördernde Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zahlbar und wird durch Lastschrift eingezogen.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest. Die Höhe der Gebühren und Beiträge sind in einer gesonderten Beitragssatzung festzuhalten.
  4. Die Mitgliederversammlung ist weiter berechtigt, Beiträge von Mitgliedern auch in Form von Sach- und Dienstleistungen sowie Umlagegebühren festzulegen. Solche Verpflichtungen sind ebenfalls in der Beitragssatzung festzuhalten.
  5. Aus besonderem Anlass kann die Mitgliederversammlung, zusätzlich zu den Beiträgen, Umlagen festlegen, deren Höhe in der Beitragssatzung geregelt wird.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

d) Kassenprüfer

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden.
  2. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    a) Bestellung und Widerruf der Bestellung des Vorstandes und der Kassenprüfer

    b) Satzungsänderungen

    c) Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstandes

    d) Erteilung von Weisungen an den Vorstand

    e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren

    f) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt

    g) Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung oder Liquidation des Vereins

    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

    i) Entscheidungen über die Mitgliedschaft in einem Verband

  3. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

    a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens:

    b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres (Jahreshauptversammlung)

    c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands binnen drei Monaten

    d) wenn mindestens 20% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks der Versammlung (Tagesordnung) und der Gründe für die Dringlichkeit verlangt.

  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen zu berufen. Die Frist ist gewahrt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederadresse. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
  5. Die Mitglieder haben jederzeit das Recht, Anträge zur Tagesordnung und Sachanträge zu stellen. Betreffen Sachanträge die Beschlusszuständigkeit des Vorstands, so ist über diesen Antrag in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu entscheiden. Betreffen Sachanträge die Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung, so sind derartige Sachanträge durch den Vorstand in die Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.

§ 9 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Er besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
  2. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht zusätzlich aus dem:
    a) Kassenwart
    b) Motorflugreferenten
    c) Segelflugreferenten
    d) Pressewart
    e) Jugendwart
  3. Zum Vorstand können nur natürliche vollgeschäftsfähige Personen gewählt werden.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden aufgrund einer Einzelkandidatur von der Mitgliederversammlung gewählt, nachdem die vorgeschlagene Person der Mitgliederversammlung mündlich - oder in Abwesenheit schriftlich - ihre Bereitschaft erklärt hat, im Fall der Wahl das entsprechende Vorstandsamt zu übernehmen.
  6. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden als Einzelkandidaten ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  7. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet:
    a) durch Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung. Der Widerruf ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    b) durch Tod
    c) durch Austritt aus dem Verein
    d) durch Ausschluss aus dem Verein
    e) bei fehlender Entlastung durch die Mitgliederversammlung
    f) durch schriftliche Niederlegung, die jederzeit möglich ist
  8. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds werden bis zur Neuwahl für dieses Amt von den noch verbleibenden Vorstandsmitgliedern wahrgenommen. Einzelheiten werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
  9. Die Neuwahlen für den geschäftsführenden Vorstand sind als Einzelkandidatur innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds durchzuführen.
  10. Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten finden die Wahlen der einzelnen Vorstandsmitglieder zeitversetzt statt. Einzelheiten werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
  11. Der Vorstand übt seine Tätigkeit im Ehrenamt aus.

§ 10 Befugnisse des Vorstandes

  1. Befugnisse des geschäftsführenden Vorstands sind:

    a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins

    b) die allgemeine Geschäftsführung des Vereins

    c) die Aufnahme neuer Mitglieder

    d) den Ausschluss von Mitgliedern nach §5

    e) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

    f) die Durchführung der Weisungen der Mitgliederversammlung

    g) Erstellt und beschließt die Geschäftsordnung (§17)

    h) Erstellen und Vorlage eines Jahresberichts an die Mitgliederversammlung

    i) die Festlegung der Platz- und Flugordnungen

    j) Ernennung besonderer Kommissionen oder Personen zur Erledigung außerordentlichen Aufgaben.

    k) Beschlussfassung über Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereins

  2. Die Aufgaben des erweiterten Vorstands ergeben sich aus der übernommenen Funktion. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben ihren jeweiligen Bereich eigenverantwortlich wahrzunehmen und zu gestalten. Wesentliche Entscheidungen in diesen Bereichen sind mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.
  3. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinschaftlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können für einzelne Geschäfte oder für wiederkehrende Aufgaben Mitglieder des erweiterten Vorstands zur Vertretung bevollmächtigen.

§ 11 Sitzungen des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand ein, sooft er es für nötig hält oder wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes die Einberufung beantragen.
Die Beschlüsse dieser Versammlung sind im Protokollbuch einzutragen.
Wichtige Termine und Beschlüsse können durch Aushang bekannt gemacht werden.

§ 12 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung und Zweckänderung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Ist eine Mitgliederversammlung nach ABS. 2 nicht Beschlussfähig, so ist eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung kann direkt im Anschluss an die Vorherige erfolgen.
  4. Die erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder Beschlussfähig. Die Einladung zu der erneuten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung nach ABS. 3 zu enthalten.
  5. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Vertreter juristischer Personen haben kein Stimmrecht.

§ 13 Abstimmung in der Mitgliederversammlung

  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder durch Handzeichen, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  2. Zu einem Beschluss über die Zugehörigkeit zu einem Fachverband oder über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Zu einem Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Auf Antrag von einem stimmberechtigten Mitglied sind Abstimmungen schriftlich und geheim vorzunehmen.
  5. Bei der Ermittlung des Abstimmergebnisses sind nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen heranzuziehen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.
  6. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter das gesamte Protokoll. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
  7. Betrifft die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen einem Mitglied und dem Verein, so ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt.

§ 14 Vereinsstrafen

  1. Die Bestrafung eines Mitglieds ist zulässig:

    a) bei schwerstem oder dauerhaftem Verstoß gegen die Satzung

    b) bei erheblichem standeswidrigem Verhalten

    c) bei erheblicher Schädigung des Vereinsansehens

  2. Als Vereinsstrafen sind zulässig:

    a) Ermahnung und Verwarnung

    b) zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen auf die Dauer von höchstens vier Wochen

    c) Ausschluss aus dem Verein

  3. Über die Vereinsstrafen entscheidet der geschäftsführende Vorstand, der nach § 8 Nr. 2f auch der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Entscheidung übertragen kann.

§ 15 Kassenprüfer

Zur Überwachung des Finanzgebarens des Vereins werden von der Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer gewählt. Diese prüfen die Kasse jährlich mindestens einmal. Einzelheiten können durch die Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins oder Liquidation

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst oder liquidiert werden.
  2. Die Liquidation des Vereines erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderweitige Liquidatoren bestimmt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die DRK Kinderklinik gGmbH in Siegen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt u. a. die weiteren Rechte und Pflichten der Mitglieder.

§ 18 Jugendordnung

Die Jugend des Vereins kann sich eine Jugendordnung geben. Diese regelt u. a. die weiteren Rechte und Pflichten der Jugendlichen.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung und Beschlüsse

  1. Die Satzung in der durch die Mitglieder zugestimmten Fassung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Sonstige Beschlüsse treten mit Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in Kraft, es sei denn, im Beschluss selbst ist etwas anderes bestimmt.

Siegen, 13. Januar 2017

 

Beitragssatzung zur Satzung des Siegerländer Modellsportclub e. V.

Stand: Januar 2017

Der Siegerländer Modellsportclub e. V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragen. Gemäß § 6 (3) der gültigen Satzung vom 13. Januar 2017 sind die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe der Mitgliedsbeiträge in einer gesonderten Satzung festzuhalten. Diese Aufgabe soll diese Beitragssatzung übernehmen.

§ 1 Höhe der Aufnahmegebühr

  1. Jedes ordentliche, volljährige Mitglied hat eine Aufnahmegebühr in Höhe von 75,00 € zu entrichten.
  2. Jedes ordentliche, minderjährige Mitglied hat eine Aufnahmegebühr in Höhe von 30,00 € zu entrichten.
  3. Von der Zahlung der Aufnahmegebühr sind folgende Personen befreit:
    a) Fördermitglieder
    b) Familienmitglieder
  4. Besondere Regelungen:
    a) Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrere Familienmitglieder richtet sich die Aufnahmegebühr nach dem ältesten Familienmitglied. Für die restlichen Familienmitglieder ist § 1 Abs. 3b dieser Beitragssatzung anzuwenden.
    b) Neue Fördermitglieder müssen mindestens zwei Jahre der Beitragsklasse 51 angehören oder einen entsprechenden Ausgleich zur Aufnahmegebühr entrichten, bevor eine Ummeldung in eine andere Beitragsklasse erfolgen kann.

§ 2 Höhe des Jahresbeitrags

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser Jahresbeitrag ergibt sich aus der folgenden Aufstellung

    Mitgliedsart

    Beitragsklasse

    Jahresbeitrag

    Mitglieder von 18 - 21 Jahre

    12

    103,00 EURO

    Kinder unter 14 Jahre

    13

    beitragsfrei

    Mitglieder ab 22 Jahre

    14

    130,00 EURO

    Mitglieder von 14 - 17 Jahre

    15

    52,00 EURO

    Fördermitglieder

    51

    45,00 EURO

    Ehrenmitglieder

    41

    beitragsfrei

§ 3 Höhe von Umlagen

1. Die obere Grenze für Umlagen pro Jahr ist der doppelte Jahresbeitrag.

§ 4 Fälligkeit von Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag und Umlage

  1. Die Aufnahmegebühr wird gemäß § 6 (1) der Satzung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Aufnahmebestätigung fällig.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird, gemäß § 6 (2) der Satzung in einem jährlichen Betrag nach § 2, zum 01. Februar eines jeden Jahres fällig.
  3. Umlagen werden frühestens vier Wochen nach Beschlussfassung fällig und per Lastschrift eingezogen.
  4. Die Mitglieder unterzeichnen bei Eintritt in den Verein eine gesonderte Einzugsermächtigung zugunsten des Vereins, von dem der Verein bis zur Wirksamkeit des Austritts Gebrauch machen kann.

§ 5 Gültigkeit der Beitragssatzung

Die vorliegende Beitragssatzung ist in der Mitgliederversammlung vom 15. Januar 2016 beschlossen worden.